Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F.) zu Unrecht nicht gewährt, entsteht ein Erstattungsanspruch. Dieser Erstattungsanspruch ist zu verzinsen. Der Verzinsungszeitraum beginnt mit der Leistung der jeweiligen Vorauszahlung und endet mit der Erstattung des festgesetzten Steuerbetrags. Die Pflicht zur Verzinsung erstreckt sich auf den gesamten Zeitraum, in dem der Betrag dem Steuerschuldner nicht zur Verfügung stand.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin erklärte in ihrer Stromsteueranmeldung für das Jahr 2010 eine bestimmte Strommenge als begünstigt zu besteuernden Eigenverbrauch. Das Hauptzollamt erließ einen von der Erklärung abweichenden Stromsteuerbescheid, der zu einer Erhöhung der Steuer führte. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Nachdem die Klägerin vor Gericht den ermäßigten Steuersatz zugesprochen bekommen hatte, änderte das Hauptzollamt die Stromsteuerfestsetzung. Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen für die erstattete Stromsteuer, was das Hauptzollamt ablehnte. Dagegen erhob die Klägerin Klage. Das Finanzgericht urteilte, dass die Klägerin weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht einen Anspruch auf die begehrte Verzinsung habe. Dagegen legte die Klägerin Revision ein.
Der BFH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Dieser beantwortete die Vorlagefrage wie folgt: "Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es eine Verzinsung des Erstattungsbetrags der Stromsteuer verlangt, die zu Unrecht erhoben wurde, weil eine auf der Grundlage einer den Mitgliedstaaten von der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom eingeräumten Möglichkeit erlassene nationale Vorschrift fehlerhaft angewendet wurde."
Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht, weil der Klägerin nach Unionsrecht ein Anspruch auf Gewährung von Zinsen ab Zahlung der zu Unrecht erhobenen Stromsteuer zusteht. Der BFH kann jedoch nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden, weil das Finanzgericht keine Feststellungen zu den von der Klägerin auf die Stromsteuer geleisteten Vorauszahlungen getroffen hat.
Aus dem Unionsrecht ergibt sich der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten. In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung kommt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten zu, die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen festzulegen. Die Berechnung muss nunmehr durch das Finanzgericht erfolgen.
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