Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer Darlehensforderung, die auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbucht ist, kann es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Liegen keine Anhaltspunkte vor, ist der fremdübliche Zinssatz zu schätzen. Es ist regelmäßig nicht zu beanstanden, wenn ein Zinssatz zugrunde gelegt wird, bei dem die bankübliche Marge zwischen Soll- und Habenzinsen geteilt (halbiert) wird.
Praxis-Beispiel:
Zwischen dem Einzelunternehmer und der GmbH bestand sowohl eine Betriebsaufspaltung als auch eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft (mit der GmbH als Betriebsgesellschaft). Ab dem Jahr 2000 führte die GmbH in ihrer Buchhaltung ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zum Einzelunternehmer gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Einzelunternehmer der GmbH Beträge (ggf. im Wege der Verrechnung) zu erstatten hatte. Besondere Vereinbarungen dazu waren nicht getroffen worden.
Ein Teil des ermittelten Forderungsgesamtbetrags sei auszubuchen und die damit verbundene bilanzielle Gewinnminderung durch Ansatz einer entsprechend hohen verdeckten Gewinnausschüttung zu neutralisieren. Im Übrigen sei die verdeckte Gewinnausschüttung (= zinslose Überlassung des auf dem Verrechnungskonto ausgewiesenen Gesamtbetrags) unter Ansatz eines fremdüblichen Zinssatzes von 4,5 % zu bewerten. Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet ab.
Gewährt die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter ein Darlehen, kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit in Betracht, als der Kredit zinslos oder zu einem unangemessen niedrigen Zins gewährt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Gesellschaft für ihren Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto führt, das einen Saldo zugunsten der Gesellschaft ausweist.
Das Finanzgericht hat darüber zu entscheiden, wie der Fremdvergleich im Einzelfall durchzuführen ist. Das Finanzgericht muss bei der Ermittlung des "fremdüblichen" Preises allerdings beachten, dass es häufig nicht "den" Fremdvergleichspreis, sondern eine Bandbreite von Preisen geben wird. In einem solchen Fall ist bei der Berechnung der verdeckten Gewinnausschüttung von dem günstigsten Vergleichspreis auszugehen. Der BFH hat für Fälle, in denen eine Gesellschaft für ihren angestellten Gesellschafter ein unangemessen verzinstes Verrechnungskonto nach § 42 Abs. 3 GmbHG führt, zur Bemessung des angemessenen Zinssatzes den als "Margenteilungsgrundsatz" bezeichneten Erfahrungssatz als sachgerecht anerkannt, an dem sich das Finanzgericht ohne Rechtsfehler orientiert hat.
Die Teilung der Marge beruht auf einer Beobachtung des Wirtschaftslebens und damit auf einem Erfahrungssatz, den der BFH als fremdübliches Verhalten auch für das Verhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschafter annimmt. Es besteht auch kein zwingender Grund, sich in der "Kreditvergabesituation" allein an dem erzielbaren Habenzins als Vergleichsmaßstab und in der "Kreditaufnahmesituation" allein an dem vom Kreditnehmer hinzunehmenden Sollzins zu orientieren.
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