Bei Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist seit dem 1.1.2024 der Regelstreuersatz von 19% anzuwenden. Das BMF hat auf dieser Basis die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für das Jahr 2024 (Sachentnahmen) bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse zu.
Die Pauschbeträge für Sachentnahmen sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.
Gewerbezweig | Wert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1. Januar bis 31. Dezember 2024 |
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ermäßigter Steuersatz (in €) |
voller Steuersatz (in €) |
insgesamt (in €) | |
Bäckerei | 1.605 | 206 | 1.811 |
Fleischerei | 1.429 | 545 | 1.974 |
Gast- und Speisewirtschaft a. mit Abgabe von kalten Speisen b. mit Abgabe von kalten und warmen Speisen |
1.399 |
1.016 |
2.415 3.976 |
Getränkeeinzelhandel | 118 | 266 | 384 |
Café und Konditorei | 1.547 | 575 | 2.122 |
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) | 693 | 0 | 693 |
Nahrungs- und Genussmittel, Einzelhandel | 1.340 | 354 | 1.694 |
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) | 369 | 162 | 531 |
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