Wird im Rahmen eines Rechtsstreits um die Verzinsung einer Kapitalanlage ein Vergleich geschlossen, bei dem sich das Kreditinstitut unter anderem zur Übernahme der Verfahrenskosten bereit erklärt, handelt es sich bei den übernommenen
- Anwaltskosten und
- Gerichtskosten
nicht um Einnahmen des Kapitalanlegers, die ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen.
Quelle:BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 1 – S 2252/19/10003 :013 | 10-07-2023
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