Aufwendungen für den Abriss eines formaldehydbelasteten Einfamilienhauses sowie für dessen späteren Neubau sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der Abriss des Gebäudes und der Neubau nicht notwendig waren, um die Formaldehydemission zu beseitigen.
Praxis-Beispiel:
Der Kläger ließ das Schlafzimmer seines Wohngebäudes baubiologisch von einem Diplom-Ingenieur (Baubiologen) untersuchen. Dieser führte in seinem Kurzbericht aus, dass die Raumluftmessung auf Formaldehyd und weitere Aldehyde aus baubiologischer Vorsorgesicht den Nachweis einer hohen Formaldehydkonzentration (0,112 ppm) ergab. Die Raumluftmessung auf Chloranisole ergab den Nachweis einer leicht über der in der Fachliteratur veröffentlichten Geruchsschwelle liegenden Konzentration an Trichloranisol, die er auch beim Ortstermin als leichte Geruchsauffälligkeit in Teilbereichen wahrgenommen habe. Der Gutachter ging jedoch nicht von einem Gesundheitsrisiko aus. Außerdem könnten als Reduzierungsmaßnahmen die Abdichtungen von Öffnungen und Fugen in den Wänden, an den Bauteilanschlüssen und der Wand- und Deckenoberflächen in Frage kommen, ebenso wie die Installation von dezentralen Lüftungsgeräten oder einer Lüftungsanlage.
Der Kläger beantragte den Abbruch des bestehenden Wohngebäudes sowie den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Hierfür entstanden ihm Aufwendungen in Höhe von 259.399,96 €, die er in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machte. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung ab.
Die Einkommensteuer ermäßigt sich auf Antrag, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (= außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG). Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Die Aufwendungen sind allerdings nur dann abziehbar, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war, realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind und es sich nicht um übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder dem gewöhnlichen Wertverzehr geschuldete Baumaßnahmen handelt. Überdies dürfen die streitigen Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen, denn Baumängel sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen vergleichbar.
War der Einsatz von mittlerweile verbotenen schadstoffhaltigen Materialien zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes allerdings (wie hier) erlaubt, liegt jedenfalls für das Jahr der Errichtung des Gebäudes kein Baumangel vor. Nichts anderes kann gelten, wenn ein solches Gebäude nach einem Verbot der Materialien veräußert wurde. Denn das Rechtsgeschäft der Veräußerung hat die tatsächliche Beschaffenheit des Gebäudes nicht verändert.
Aber! Die vom Steuerpflichtigen getroffenen Maßnahmen müssen notwendig sein, um die Formaldehydemission zu beseitigen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob die Gesundheitsgefahr durch Versiegelung, Abdichtung, Nachbeschichtung, Lüftungsmaßnahmen oder nur durch einen vollständigen Abriss und Neubau beseitigt werden kann. Aufwendungen können nämlich nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG nur steuermindernd berücksichtigt werden, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalles „notwendig“ sind und einen „angemessenen Betrag“ nicht übersteigen. Da diese Maßstäbe nicht erfüllt sind, lehnt das Finanzgericht die Berücksichtigung der geltend gemachte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab.
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