Der Erwerb eines PKW zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten kann eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen. Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines PKW ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Das gilt jedenfalls bei einer Vermietung unter Ehegatten für die Vermietung eines PKW, der nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dient. Eine Besteuerung der privaten Verwendung des vermieteten PKW durch den Vermieter-Ehegatten steht einer vertraglich geregelten Vollvermietung an den anderen Ehegatten nicht entgegen.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin ist von ihrem Ehegatten finanziell unabhängig. Sie erwarb einen PKW, den sie ihrem als Arzt tätigen Ehemann, mit Leasingvertrag vom 3.10.2016, gegen Entgelt zur Nutzung überließ. Als Vertragslaufzeit waren 36 Monate vereinbart und als Tag der Übernahme war der 4.10.2016 bestimmt. Die marktübliche Leasingrate betrug 815,19 € zzgl. 154,89 € Umsatzsteuer. Die Klägerin machte den Vorsteuerbetrag aus dem Erwerb des PKW geltend.
Das Finanzamt machte den zunächst gewährten Vorsteuerabzug rückgängig. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Die Klägerin sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil kein Scheingeschäft und auch keine missbräuchliche Gestaltung vorliege. Zudem stelle die Nutzung des PKW durch die Klägerin keine Nutzung für private Zwecke dar. Da im Leasingvertrag eine Vollvermietung an den Ehemann geregelt sei und der PKW damit während der Laufzeit des Leasingvertrags nicht mehr zur Disposition der Klägerin gestanden habe, handele es sich bei der privaten PKW-Nutzung der Klägerin um eine Verwendung des PKW durch den Ehemann.
Der BFH hat entschieden, dass es sich bei der Nutzungsüberlassung eines PKW im Rahmen eines Leasingvertrags um eine unternehmerische Tätigkeit handelt. Es ist unschädlich, dass die Klägerin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern Leasingleistungen lediglich an ihren Ehegatten als (einzigen) Kunden erbracht hat. Die PKW-Überlassung beruht mit dem Leasingvertrag auf einer besonderen Vereinbarung, so dass das Finanzgericht eine Nutzungsüberlassung auf familienrechtlicher Grundlage zu Recht abgelehnt hat. Die Beteiligten haben die PKW-Überlassung durch Abschluss (eines entgeltlichen) Leasingvertrags auf eine besondere schuldrechtliche Grundlage gestellt. Es liegt somit kein Scheingeschäft vor.
Da der PKW nicht als "Familien-PKW" für den Haushalt der Klägerin erworben wurde, sondern für die unternehmerisch veranlasste Weitervermietung (Leasing) an ihren freiberuflich tätigen Ehegatten, ist die Vorschaltung des Ehegatten bei der Vermietung von einzelnen Gegenständen (PKW) nicht rechtsmissbräuchlich, zumal der Vermieter-Ehegatte die Mittel für den Erwerb und den Unterhalt des Mietobjekts aus eigenem Einkommen bzw. Vermögen leisten konnte. Bei einem finanziell unabhängigen Vermieter-Ehegatten liegt selbst dann kein Rechtsmissbrauch vor, wenn dessen Vorschaltung den Vorsteuerabzug erst ermöglicht, weil der Ehegatte als Nichtunternehmer oder als Unternehmer mit steuerbefreiten Umsätzen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Im Übrigen handelte es sich nicht um die Vermietung eines Gegenstands, der dem unmittelbaren Familienbedarf diente. Die Klägerin und ihr Ehegatte verfügten zum einen über mehrere PKW. Zum anderen diente das Fahrzeug beim mietenden Ehegatten für dessen (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) Unternehmenstätigkeit.
Der Vorsteuerabzug wird durch die Mitnutzung des Ehegatten zwar nicht eingeschränkt, weil bei einer privaten Mitnutzung kein Abzugsverbot vorgesehen ist. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts ist aber die private Nutzung des PKW, den die Klägerin an ihren Ehegatten verleast hat, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
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