Die Einkommensteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer), die von den Erben aufgrund einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer in Abzug gebracht werden.

Praxis-Beispiel:
Die 6 Kläger sind Miterben des verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (LuF-Betriebes). Die Erben erklärten nach seinem Tod die Aufgabe des LuF-Betriebes auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers unter Inanspruchnahme der Rückwirkung von maximal 3 Monaten (§16 Abs. 3b Satz 2 EStG). Hierdurch entstand ertragssteuerrechtlich ein Aufgabegewinn. Das zuständige Finanzamt setzte für den Erblasser die Einkommensteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer unter Einbeziehung dieses Aufgabegewinns fest. Das Finanzamt ließ die Einkommensteuer, die auf den Aufgabegewinn entfiel, nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer zu.

Zwar handelt es sich bei der Einkommensteuer, die mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandenen war, um diejenige des Erblassers für dessen Todesjahr. Allerdings entstand der Aufgabegewinn in Bezug auf den LuF-Betrieb erst durch die Aufgabeerklärung der Erben. Der Erblasser selbst hatte vor seinem Tod keine Aufgabeerklärung abgegeben, sodass im Zeitpunkt seines Todes ein LuF-Betrieb auf die Erben überging. Folglich setzte erst die Aufgabeerklärung der Erben die entscheidende Ursache für die rückwirkende Aufgabe des LuF-Betriebes und die hierdurch entstandene Einkommensteuer zuzüglich der Nebensteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). 

Fazit: Da die Steuern, die durch die Aufgabeerklärung der Erben begründet wurde, nicht vom Erblasser herrühren, lag zum Todeszeitpunkt auch keine wirtschaftliche Belastung des Erblassers vor.

Quelle:BFH | Urteil | II R 3/21 | 09-05-2023