Wichtige Informationen
Hilfreiche Informationen und Formulare in der Corona-Krise.
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Corona-Krise: FAQ-Katalog
Häufig gestellte Fragen an den Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise (Quelle: Bundessteuerberaterkammer)
Weitere Informationen:
- FAQ Novemberhilfe I LINK
- FAQ Überbrückungshilfe 2 | PDF
- FAQ Überbrückungshilfe 1 | PDF
Wichtiges zur Kurzarbeit
Hier stellen wir Ihnen hilfreiche Informationen, Links und Formulare zum Download zur Verfügung.
Steuererleichterungen
Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtige, die infolge der Auswirkungen des Corona-Virus Ergebnisrückgänge zu verzeichnen haben bzw. Steuerzahlungen derzeit nicht leisten können (erhebliche Härte), können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse folgende Anträge stellen:
- Antrag auf zinslose Stundung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer & Umsatzsteuer
- Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Darüber hinaus setzen die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf Null fest. Wie krisenbetroffene Unternehmen definiert werden ist derzeit unklar.
Stundungen der Gewerbesteuer müssen bei den zuständigen Gemeinden beantragt werden (Ausnahme: Stadtstaaten). Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Landesfinanzbehörden.
Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich.
Hinweis: Unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben, vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung.
Wie wir Sie unterstützen:
Bisher ist die Bedeutung der Begrifflichkeiten „unmittelbar und nicht unerheblich“, „erhebliche Härte“ und „krisenbetroffen“ nicht klar definiert. Dies ist insbesondere, unter Berücksichtigung der auf dem Antrag erwähnten strafrechtlichen Konsequenzen im Falle unrichtiger Angaben, nicht erfreulich. So ist z.B. nicht geklärt, ob vor der Beantragung einer Stundung die Möglichkeit der Ausweitung des Kontokorrentrahmens geprüft werden müsste oder, ob auch private liquide Mittel eingesetzt werden müssten.
Wir haben uns daher kanzleiintern dazu entschieden lediglich Anträge auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen nach Erteilung Ihres Auftrages für Sie vorzunehmen.
Wir bitten Sie daher Anträge auf Steuerstundungen selbst auszufüllen. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, stehen wir gerne zur Verfügung.
Anträge zum Download:
KFW-Darlehen
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