Im Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.2021 ist das Außenverhältnis der Personengesellschaften und ihrer Gesellschafter gegenüber Dritten weitgehend neu geregelt worden. Das betrifft u.a. die Teilnahme der Gesellschaften am Rechtsverkehr mit den Auswirkungen auf die Gesellschafter, wie z. B. die Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten.

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird ab dem 1.1.2024 ein Gesellschaftsregister eingeführt. Ist die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, ist sie verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. 

Die Eintragung im Gesellschaftsregister ermöglicht es der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (unter Berufung auf das Register) am Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit werden die Schwierigkeiten beim Nachweis der Existenz der Gesellschaft und deren Vertretung beseitigt, wie z. B. beim Erwerb von Grundstücken. 

Keine Eintragungspflicht: Die Eintragung der GbR, sowohl bereits entstandener als auch noch zu gründender, ist freiwillig. Allerdings besteht der gesetzgeberische Wunsch, dass sich möglichst viele Gesellschaften in das Register eintragen lassen – insbesondere dann, wenn sie regelmäßig am Rechtsverkehr teilnehmen. Die Eintragung soll die Publizitätswirkung in den Bestand der GbR bewirken und Vertrauensschutz gewährleisten, insbesondere auch in die Vertretungsverhältnisse der GbR. Damit soll die Stellung der GbR neben anderen Personengesellschaften an Rechtssicherheit gewinnen, da Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder der Vertretungsbefugnis sich direkt aus dem Gesellschaftsregister ergeben.

Faktische Eintragungspflicht: Es gibt gesetzliche Regelungen, die eine Eintragung der Gesellschaft in das Register voraussetzen. Dies ist insbesondere bei Eintragungen im Grundbuch und in die Gesellschafterliste im Handelsregister notwendig. Eine Verfügung über Grundstücks- oder Geschäftsanteile, deren Inhaber die GbR ist, ist daher nur dann möglich, wenn die GbR selbst im Register eingetragen ist.

Inhalt der Eintragungen: Die im Register eingetragenen Daten sind für jeden einsehbar. Hierzu gehören Angaben zur Existenz der GbR, Name, Vertragssitz und Anschrift, Angaben zur Identität der Gesellschafter, also Name, Geburtsdatum und Wohnort. Darüber hinaus sind die Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter ersichtlich.

Keine Austragung aus dem Gesellschaftsregister: Ist eine GbR im Gesellschaftsregister eingetragen, kann sie nicht wieder ausgetragen werden. Eine Löschung der GbR erfolgt nur, wenn die Gesellschaft ordnungsgemäß liquidiert wurde.

Quelle:Sonstige | Gesetzliche Regelung | § 707 ff. BGB n.F. | 02-02-2023